Corona-Virus

20. März 2020

Unsere Grundschule hat bis auf Weiteres bis mindestens zum 19. April geschlossen.

Falls Ihr Kind für eine Notbetreuung in Frage kommt, melden Sie es bitte vorher (siehe Anlage) an.

Konzept für eine Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 1 – 6 an öffentlichen Schulen bis zum 19. April 2020

 

  1. Bedarf für eine Notbetreuung an Schulen

 

Mit Geltung ab dem 19. März 2020 sind Betretungsverbote sowie Verbote von schulischen Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler für die öffentlichen Schulen und in Schulen in freier Trägerschaft erlassen worden. Ausgenommen sind Kinder von Personen, die als in Bereichen der kritischen Infrastrukturen Beschäftigte zur Aufrechterhaltung dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind.

Ausnahmeregelung für Beschäftigte im Bereich der medizinischen-pflegerischen Versorgung.

Für die Inanspruchnahme einer Notbetreuung soll es ausreichen, wenn ein Elternteil des Kindes in einer Gesundheits-oder Pflegeeinrichtung bzw. in einem ambulanten Pflegedienst tätig ist.

Für alle anderen KRITIS-Bereiche (kritischen Infrastrukturen) bleibt es bei der Regelung, dass die Wahrnehmung der Notbetreuung nur erlaubt ist, wenn beide Elternteile (bei Alleinerziehenden natürlich nur der eine Elternteil) in Bereichen der kritischen Infrastrukturen nach dieser Verfügung arbeiten und diese Eltern keine Alternativbetreuung ihrer Kinder organisieren können.

Zu den kritischen Infrastrukturen zählen insbesondere folgende Bereiche:

  • Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§2 BSI-KritisV),
  • Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§4 BSI-KritisV)
  • Finanzen – ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§7 BSI-KritisV)
  • Gesundheit – Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, Eingliederungshilfe, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore (§6 BSI-KritisV)
  • Informationstechnik und Telekommunikation – insbesondere Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze (§5 BSI-KritisV)
  • Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation,
  • Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§8 BSI-KritisV)
  • Wasser und Entsorgung (§ 3 BSI-KritisV)
  • Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Bundeswehr Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
  • Lehrkräfte, Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen sowie ggf. Erzieherinnen und Erzieher.

 

Alle Berechtigten müssen eine schriftliche Bestätigung ihres Arbeitgebers vorlegen.

Auf den einschlägigen Erlass des MSGJFS zuletzt vom 19. März 2020 wird verwiesen.

Von dem Betretungsverbot ausgenommen sind ebenfalls diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulleitung sichergestellt. Da diese Schülerschaft zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten.

Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind derzeit bis zum 19. April 2020 vorgesehen. Um trotz der Schulschließung und zur Vermeidung von Betreuungslücken den Eltern aus diesen besonders benötigten Berufsfeldern ihren Dienst für uns zu ermöglichen, stellen Schulen ein Notbetreuungsangebot zur Verfügung.

 

 

  1. Organisation der Notbetreuung an Schulen

 

Die Notbetreuung findet grundsätzlich an der zuständigen Schule statt. Die betroffenen Eltern melden rechtzeitig ihren Betreuungsbedarf bei der Schule an.

Das Notbetreuungsangebot wird erbracht von Lehrkräften, die nicht zu den Risikogruppen gehören, die keine eigenen Kinder unter 14 Jahren betreuen müssen, die nicht schwerbehindert sind und sich freiwillig zur Übernahme der Aufgabe bereit erklären. In Abhängigkeit von den örtlichen schulischen Gegebenheiten kann das Notbetreuungsangebot auch in Kooperation mit bereits bestehenden Betreuungsangeboten durch die Träger der Ganztagsschule bzw. offenen Ganztagsschule erbracht werden.

Grundsätzlich besteht das Notbetreuungsangebot von 08.00 bis 13.00 Uhr. In Abstimmung mit den Eltern und ggf. auch den Trägern der schulischen Ganztagsbetreuung kann es auch in darüberhinausgehenden Zeiten ermöglicht werden.

 

 

  1. Organisation der Notbetreuung an Schulen während der Ferienzeit

Die besondere Situation kann es erforderlich machen, dass Eltern, die den o.g. Berufsgruppen angehören, nicht wie geplant in den Osterferien ihre Kinder betreuen können, sondern Dienst tun müssen. Um für diese Eltern eine verlässliche und planbare Betreuungssituation im außerordentlichen Bedarfsfall sicherzustellen, soll an den Schulen bis zum 19. April 2020 ein Notbetreuungsangebot zur Verfügung stehen. Dafür melden die Eltern bis zum 25. März 2020 die entsprechenden Bedarfe bei der Schule an. Während der Ferienzeit stellen die Schulen eine Erreichbarkeit für die Eltern sicher, damit neu auftretende Bedarfe zur Notbetreuung angemeldet werden können, und melden die Bedarfe über den

  1. g. Link.

In Abhängigkeit von den örtlichen schulischen Gegebenheiten kann das Notbetreuungsangebot auch während der unterrichtsfreien Zeit durch oder in Kooperation mit bereits bestehenden Betreuungsangeboten durch die Träger der Ganztagsschule bzw. offenen Ganztagsschule erbracht werden.

 

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/Aktuelles/_documents/corona_schule.html